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1. August 2026

EU-KI-Verordnung Art. 50: Muss Ihr Chatbot sich als KI ausweisen?

Seit dem 2. August 2026 ist Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) in Kraft — die sogenannten Transparenzpflichten. Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen, die einen Chatbot oder Sprachassistenten einsetzen, ändert sich dadurch etwas Konkretes: Die Person am anderen Ende muss erkennen können, dass sie mit einer KI spricht.

Was das praktisch bedeutet: Ihr Chatbot muss sich zu Beginn eines Gesprächs als KI zu erkennen geben — nicht versteckt in den AGB, sondern direkt in der Unterhaltung selbst. Bei einem Sprachassistenten gilt das genauso: Der Hinweis muss hörbar gesprochen werden, nicht nur irgendwo geschrieben stehen.

Für KI-generierte Bilder, Videos oder Audioinhalte gilt eine ähnliche Pflicht: Sie müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden. Bei Deepfakes ist eine noch deutlichere, für Menschen wahrnehmbare Kennzeichnung vorgeschrieben.

Was noch nicht gilt: Die strengeren Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme (Anhang III) wurden durch den Digital Omnibus (EU) 2026/1744 auf Dezember 2027 verschoben. Für die allermeisten Chatbot- und Assistenten-Anwendungen im Mittelstand ist das ohnehin nicht einschlägig — die Kennzeichnungspflicht aus Art. 50 aber sehr wohl, und zwar jetzt.

In unserem eigenen KI-Assistenten ist diese Kennzeichnung fest eingebaut und kann nicht deaktiviert werden — nicht als Kür, sondern als Grundeinstellung.

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