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18. August 2026

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was seit Juni 2025 für Ihre Website gilt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um. Seit dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte digitale Angebote so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können — technisch orientiert am internationalen Standard WCAG 2.1, Stufe AA.

Betroffen sind vor allem Online-Shops und andere Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten: E-Commerce, Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Personenbeförderung. Reine B2B-Angebote ohne Verbraucherkontakt fallen in der Regel nicht darunter.

Es gibt eine wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen — weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme — sind von den Pflichten für Dienstleistungen befreit. Wer aber Produkte verkauft (etwa Hardware), ist von dieser Ausnahme nicht erfasst.

Auch wer formal ausgenommen ist, sollte sich die Frage trotzdem stellen: Eine barrierefreie Website erreicht real mehr potenzielle Kunden, und in Branchen mit älterer oder gesundheitlich eingeschränkter Zielgruppe — etwa Arztpraxen oder Handwerksbetriebe mit älterer Stammkundschaft — ist das kein Nebeneffekt, sondern ein Geschäftsvorteil.

Praktisch bedeutet Umsetzung: ausreichender Farbkontrast, vollständige Tastaturbedienbarkeit ohne Maus, Alternativtexte für Bilder, eine logische Überschriftenstruktur — und eine veröffentlichte Barrierefreiheitserklärung, die den Stand der Umsetzung ehrlich beschreibt, inklusive bekannter Lücken. Diese Erklärung ist selbst dann sinnvoll, wenn man noch nicht bei 100 % ist — sie zeigt, dass man das Thema ernst nimmt.

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